Frage 2 von 5
Haben Sie bereits ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erstellt?
Info:
Jeder Verantwortliche und ggf. sein Vertreter müssen gemäß Art. 30 DSGVO ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen und dokumentieren und dieses auf Anforderung einer Aufsichtsbehörde vorlegen können.